§ 100 JGG. Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. Januar 1972]
1§ 100. Wirkung.
(1) Hat der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt erklärt, so gilt § 4 Abs. 4 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken sinngemäß.
(2) [1] Der Beschluß, durch den der Strafmakel als beseitigt erklärt wird, wird in das Strafregister eingetragen. [2] Über die Verurteilung wird nur noch dem Strafrichter und dem Staatsanwalt für eine Strafverfolgung auf ausdrückliches Ersuchen Auskunft erteilt.
(3) In den amtlichen Listen wird die Strafe gelöscht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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