§ 104 JGG. Verfahren gegen Jugendliche

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019][5. September 2017]
§ 104. Verfahren gegen Jugendliche § 104. Verfahren gegen Jugendliche
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ([§§] 38, 46a, […] 50 Abs. 3), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ([§§] 38, […] 50 Abs. 3),
3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47), 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),
5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c), 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72),
6. die Urteilsgründe (§ 54), 6. die Urteilsgründe (§ 54),
7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
9. die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a), 9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§ 50 Absatz 2, §§ 67, 67a),
10. die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a), 10. die notwendige Verteidigung (§ 68),
11. Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70), 11. Mitteilungen (§ 70),
11a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),
11b. Belehrungen (§ 70b),
11c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), 12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
13. Kosten und Auslagen (§ 74), 13. Kosten und Auslagen (§ 74),
14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a). 15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts. (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen. (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.
(4) [1] Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. [2] § 53 Satz 2 gilt entsprechend. (4) [1] Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. [2] § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen: (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden; 1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30); 2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a). 3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).
[5. September 2017–17. Dezember 2019]
1§ 104. Verfahren gegen Jugendliche.
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
  • 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
  • 22. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ([§§] 38, […] 50 Abs. 3),
  • 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
  • 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
  • 35. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72),
  • 6. die Urteilsgründe (§ 54),
  • 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
  • 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
  • 49. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§ 50 Absatz 2, §§ 67, 67a),
  • 10. die notwendige Verteidigung (§ 68),
  • 11. Mitteilungen (§ 70),
  • 12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
  • 513. Kosten und Auslagen (§ 74),
  • 614. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
  • 715. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.
(4) 8[1] Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. [2] § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
9(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
  • 1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
  • 2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
  • 3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
3. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 10, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 5. September 2017: Artt. 4 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
5. 1. Januar 2011: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
6. 1. Januar 2011: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
7. 1. Januar 2011: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
8. 1. September 2009: Artt. 84 Nr. 10, 112 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
9. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 13, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.