§ 105 JGG. Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[8. September 2012]
1§ 105. Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende.
2(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
- 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 7 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 48 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 8. September 2012: Artt. 1 Nr. 14, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 2012.