§ 106 JGG. Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 106. Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende § 106. Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. (1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.
(2) [1] Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. [2] Er kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt. (2) [1] Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. [2] Er kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 106. Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende.
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.
(2) [1] Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. [2] Er kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 22, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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