§ 108 JGG. Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. März 1993][1. Januar 1975]
§ 108. Zuständigkeit § 108. Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender. (1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte. (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.
(3) [1] Das Jugendschöffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren erkennen. [2] Ist höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. (3) [1] Das Jugendschöffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erkennen. [2] Ist höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig.
[1. Januar 1975–1. März 1993]
1§ 108. Zuständigkeit.
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
2(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.
(3) 3[1] Das Jugendschöffengericht darf wegen der Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erkennen. 4[2] Ist höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 11, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 23 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 108 JGG

§ 107 JGG. Gerichtsverfassung

§ 108 JGG. Zuständigkeit

§ 109 JGG. Verfahren