§ 109 JGG. Verfahren

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][23. November 1972]
§ 109. Verfahren § 109. Verfahren
(1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die] §§ 43, 50 Abs. 3, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. [3] Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. (1) [1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die §§] 43, […] 50 Abs. 2[, …] 3[… und die] §§ 67 bis 70 und 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist.
(2) [1] Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 entsprechend. [2] § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. (2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 52 bis 66, […] 74, […] 79 Abs. 1 und [§] 81 entsprechend.
[23. November 1972–1. Januar 1975]
1§ 109. Verfahren.
(1) 2[1] Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden [die §§] 43, […] 50 Abs. 2[, …] 3[… und die] §§ 67 bis 70 und 73 entsprechend anzuwenden. [2] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist.
3(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 52 bis 66, […] 74, […] 79 Abs. 1 und [§] 81 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
3. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.

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