§ 11 JGG. Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 11. Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung § 11. Nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
(1) [1] Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. [2] Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. (1) Der Richter
(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. kann Weisungen nachträglich ändern oder von ihnen befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
(3) [1] Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. [2] Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. [3] Der Richter kann von der Vollstreckung des Jugendarrestes absehen, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt. (2) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 11. Nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung.
(1) Der Richter kann Weisungen nachträglich ändern oder von ihnen befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
(2) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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