§ 111 JGG. Beseitigung des Strafmakels

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1972][1. Oktober 1953]
§ 111. Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch § 111. Strafregister und Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat. Die Vorschriften über das Strafregister und die Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch (§§ 94 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt oder die Schuld des Heranwachsenden festgestellt hat (§ 27).
[1. Oktober 1953–1. Januar 1972]
1§ 111. Strafregister und Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch. Die Vorschriften über das Strafregister und die Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch (§§ 94 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt oder die Schuld des Heranwachsenden festgestellt hat (§ 27).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 111 JGG

§ 110 JGG. Vollstreckung und Vollzug

§ 111 JGG. Beseitigung des Strafmakels

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