§ 112 JGG. Entsprechende Anwendung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
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§ 112. Entsprechende Anwendung | § 112. Entsprechende Anwendung |
[1] Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. [2] Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. [3] Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält. | [1] Die §§ 102 bis 104 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. [2] Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. |
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 112. Entsprechende Anwendung. [1] Die §§ 102 bis 104 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. [2] Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.