§ 112 JGG. Entsprechende Anwendung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 112. Entsprechende Anwendung § 112. Entsprechende Anwendung
[1] Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. [2] Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. [3] Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält. [1] Die §§ 102 bis 104 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. [2] Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 112. Entsprechende Anwendung. [1] Die §§ 102 bis 104 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. [2] Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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