§ 112a JGG. Anwendung des Jugendstrafrechts

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[15. Dezember 2010][1. Januar 1991]
§ 112a. Anwendung des Jugendstrafrechts § 112a. Anwendung des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen: Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. 1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
2. (weggefallen) 2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann der Richter Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsmaßregel anordnen.
3. [1] Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. [2] Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. 3. [1] Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. [2] Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
4. [1] Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. [2] Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters. 4. [1] Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. [2] Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
5. [1] Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. [2] Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang. 5. [1] Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. [2] Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
[1. Januar 1991–15. Dezember 2010]
1§ 112a. Anwendung des Jugendstrafrechts. Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
  • 21. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
  • 2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann der Richter Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsmaßregel anordnen.
  • 33. [1] Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. [2] Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
  • 4. [1] Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 4[2] Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
  • 5. [1] Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. [2] Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
Anmerkungen:
1. 30. April 1957: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1957.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 13, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 52 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 52 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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