§ 112b JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2008][30. April 1957]
§ 112b. Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten § 112b. Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112a Nr. 2) angeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorgesetzte dafür, daß der Jugendliche oder Heranwachsende, auch außerhalb des Dienstes, überwacht und betreut wird. (1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112a Nr. 2) angeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorgesetzte dafür, daß der Jugendliche oder Heranwachsende, auch außerhalb des Dienstes, überwacht und betreut wird.
(2) [1] Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Pflichten und Beschränkungen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der Besoldung beziehen können. [2] Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 115) geregelt. (2) [1] Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Pflichten und Beschränkungen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der Besoldung beziehen können. [2] Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 115 Abs. 3) geregelt.
(3) [1] Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr Zweck erreicht ist. [2] Sie endet jedoch spätestens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem Wehrdienst entlassen wird. (3) [1] Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr Zweck erreicht ist. [2] Sie endet jedoch spätestens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem Wehrdienst entlassen wird.
(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugendstrafe angeordnet werden. (4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugendstrafe angeordnet werden.
[30. April 1957–1. Januar 2008]
1§ 112b. Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten.
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112a Nr. 2) angeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorgesetzte dafür, daß der Jugendliche oder Heranwachsende, auch außerhalb des Dienstes, überwacht und betreut wird.
(2) [1] Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Pflichten und Beschränkungen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der Besoldung beziehen können. [2] Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 115 Abs. 3) geregelt.
(3) [1] Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr Zweck erreicht ist. [2] Sie endet jedoch spätestens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem Wehrdienst entlassen wird.
(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugendstrafe angeordnet werden.
Anmerkungen:
1. 30. April 1957: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1957.