§ 112e JGG. Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[15. Dezember 2010][30. April 1957]
§ 112e. Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 112e. Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden. In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a, 112b und 112d anzuwenden.
[30. April 1957–15. Dezember 2010]
1§ 112e. Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind. In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a, 112b und 112d anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 30. April 1957: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1957.

Umfeld von § 112e JGG

§ 112d JGG. Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

§ 112e JGG. Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 113 JGG. Bewährungshelfer