§ 114 JGG. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2008][1. April 1970]
§ 114. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe § 114. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstrafanstalt
In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind. In der Jugendstrafanstalt dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
[1. April 1970–1. Januar 2008]
1§ 114. 2Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstrafanstalt. In der Jugendstrafanstalt dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 25 Buchst. b, Buchst. c, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 25 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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