§ 116 JGG. Zeitlicher Geltungsbereich
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990–15. Dezember 2010]
1§ 116. Zeitlicher Geltungsbereich.
(1) [1] Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. [2] Für diese Verfehlungen ist das Mindestmaß der Jugendstrafe drei Monate.
(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 47, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.