§ 117 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–15. Dezember 2010]
1§ 117. Gerichtsverfassung.
(1) [1] Die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 erfolgt erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, später gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern. [2] Solange noch keine Jugendschöffen gewählt sind, werden dem Jugendschöffengericht und der Jugendkammer die auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewählten Jugendschöffen oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die nach den allgemeinen Vorschriften gewählten Schöffen beigegeben. [3] Solange keine nach diesem Gesetz gewählten Jugendschöffen zur Verfügung stehen, kann von der Durchführung des § 33 Abs. 3 Satz 2 abgesehen werden.
(2) Wo ein Jugendwohlfahrtsausschuß noch nicht besteht, wird die Vorschlagsliste nach § 35 Abs. 3 vom Jugendamt aufgestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.