§ 118 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–15. Dezember 2010]
1§ 118. Zuständigkeit und Verfahren.
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das zuständige Jugendgericht über.
(2) Sind Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene verbunden, so sollen die Sachen gegen Heranwachsende abgetrennt und an das zuständige Jugendgericht verwiesen werden, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(3) [1] Hat die Hauptverhandlung begonnen, so ist sie nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. [2] Die Bekanntmachung einer Entscheidung und ihre Anfechtung durch Rechtsmittel bestimmen sich, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach Satz 1 zu Ende geführten Hauptverhandlung erlassen worden ist, nach den bisher geltenden Vorschriften. [3] Die Besetzung des Rechtsmittelgerichts bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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