§ 119 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. November 1972][1. Oktober 1953]
§ 119. Freiheitsstrafen § 119. Freiheitsstrafen
(1) Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erkannt worden ist, werden für die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt. (1) Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erkannt worden ist, werden für die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt.
(2) Die Vorschriften über die beschränkte Auskunft und Tilgung von Jugendstrafen […] werden auch auf Gefängnis- oder Festungshaftstrafen angewendet, die von Wehrmachtgerichten oder Gerichten wehrmachtähnlicher Formationen gegen einen Jugendlichen verhängt worden sind. (2) Die Vorschriften über die beschränkte Auskunft und Tilgung von Jugendstrafen (§ 95) werden auch auf Gefängnis- oder Festungshaftstrafen angewendet, die von Wehrmachtgerichten oder Gerichten wehrmachtähnlicher Formationen gegen einen Jugendlichen verhängt worden sind.
[1. Oktober 1953–23. November 1972]
1§ 119. Freiheitsstrafen.
(1) Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erkannt worden ist, werden für die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt.
(2) Die Vorschriften über die beschränkte Auskunft und Tilgung von Jugendstrafen (§ 95) werden auch auf Gefängnis- oder Festungshaftstrafen angewendet, die von Wehrmachtgerichten oder Gerichten wehrmachtähnlicher Formationen gegen einen Jugendlichen verhängt worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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