§ 121 JGG. Übergangsvorschrift
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990–1. Januar 2008]
1§ 121. Übergang der Vollstreckung. Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen Landes (§ 85 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis zum Ablauf des 4. September 1991 für die Vollstreckung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 48, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.