§ 13 JGG. Arten und Anwendung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1972][1. Oktober 1953]
§ 13. Arten und Anwendung § 13. Arten und Anwendung
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. (1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind (2) Zuchtmittel sind
1. die Verwarnung, 1. die Verwarnung,
2. die Auferlegung besonderer Pflichten, 2. die Auferlegung besonderer Pflichten,
3. der Jugendarrest. 3. der Jugendarrest.
(3) [1] Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. [2] Sie begründen nicht die Anwendung von strafrechtlichen Rückfallvorschriften. (3) [1] Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. [2] Sie werden nicht in das Strafregister eingetragen und begründen nicht die Anwendung von strafrechtlichen Rückfallvorschriften.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1972]
1§ 13. Arten und Anwendung.
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
  • 1. die Verwarnung,
  • 2. die Auferlegung besonderer Pflichten,
  • 3. der Jugendarrest.
(3) [1] Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. [2] Sie werden nicht in das Strafregister eingetragen und begründen nicht die Anwendung von strafrechtlichen Rückfallvorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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