§ 16 JGG. Jugendarrest
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990] | [1. Oktober 1953] |
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§ 16. Jugendarrest | § 16. Jugendarrest |
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. | (1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. |
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. | (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf mindestens eine Freizeit und höchstens vier Freizeiten bemessen. |
(3) [1] Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. [2] Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. [3] (weggefallen) | (3) [1] Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. [2] Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. [3] Die Gesamtdauer des Kurzarrestes darf aber sechs Tage nicht überschreiten. |
(4) [1] Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. [2] Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen. | (4) [1] Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. [2] Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen. |
[1. Oktober 1953–1. Dezember 1990]
1§ 16. Jugendarrest.
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf mindestens eine Freizeit und höchstens vier Freizeiten bemessen.
(3) [1] Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. [2] Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. [3] Die Gesamtdauer des Kurzarrestes darf aber sechs Tage nicht überschreiten.
(4) [1] Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. [2] Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.