§ 19 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 19. Jugendstrafe von unbestimmter Dauer § 19. Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
(1) Der Richter verhängt Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, eine Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist und sich nicht voraussehen läßt, welche Zeit erforderlich ist, um den Jugendlichen durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen. (1) Der Richter verhängt Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, eine Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist und sich nicht voraussehen läßt, welche Zeit erforderlich ist, um den Jugendlichen durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.
(2) [1] Das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer beträgt vier Jahre. [2] Der Richter kann ein geringeres Höchstmaß bestimmen oder das Mindestmaß (§ 18 Abs. 1) erhöhen. [3] Der Unterschied zwischen dem Mindest- und dem Höchstmaß soll nicht weniger als zwei Jahre betragen. (2) [1] Das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer beträgt vier Jahre. [2] Der Richter kann ein geringeres Höchstmaß bestimmen oder das Mindestmaß (§ 18 Abs. 1) erhöhen. [3] Der Unterschied zwischen dem Mindest- und dem Höchstmaß soll nicht weniger als zwei Jahre betragen.
(3) Die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer wird nach den für das Vollstreckungsverfahren geltenden Vorschriften (§ 89) in eine bestimmte Jugendstrafe umgewandelt, sobald der Jugendliche aus dem Strafvollzug entlassen wird. (3) Die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer wird nach den für das Vollstreckungsverfahren geltenden Vorschriften (§ 89 Abs. 3 und 4) in eine bestimmte Jugendstrafe umgewandelt, sobald der Jugendliche aus dem Strafvollzug entlassen wird.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 19. Jugendstrafe von unbestimmter Dauer.
(1) Der Richter verhängt Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, eine Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist und sich nicht voraussehen läßt, welche Zeit erforderlich ist, um den Jugendlichen durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.
(2) [1] Das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer beträgt vier Jahre. [2] Der Richter kann ein geringeres Höchstmaß bestimmen oder das Mindestmaß (§ 18 Abs. 1) erhöhen. [3] Der Unterschied zwischen dem Mindest- und dem Höchstmaß soll nicht weniger als zwei Jahre betragen.
(3) Die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer wird nach den für das Vollstreckungsverfahren geltenden Vorschriften (§ 89 Abs. 3 und 4) in eine bestimmte Jugendstrafe umgewandelt, sobald der Jugendliche aus dem Strafvollzug entlassen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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