§ 21 JGG. Strafaussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 21. Voraussetzungen. [1] Der Richter darf die Vollstreckung der Jugendstrafe nur aussetzen, wenn die Persönlichkeit des Jugendlichen und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß er infolge der Aussetzung und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. [2] Der Richter soll auch berücksichtigen, ob der Vollzug der Jugendstrafe eine Erziehungsmaßregel gefährden würde.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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