§ 22 JGG. Bewährungszeit

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 22. Bewährungszeit § 22. Bewährungszeit
(1) [1] Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (1) [1] Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. [2] Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. [3] In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden. (2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. [2] Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. [3] In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
(3) (weggefallen) (3) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Vollstreckung der Jugendstrafe.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 22. Bewährungszeit.
2(1) [1] Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
3(2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. [2] Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. [3] In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
4(3) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Vollstreckung der Jugendstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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