§ 25 JGG. Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 25. Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers § 25. Pflichten des Bewährungshelfers
[1] Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. [2] Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 Anweisungen erteilen. [3] Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Bewährungsauflagen teilt er dem Richter mit. [1] Der Bewährungshelfer führt die Bewährungsaufsicht nach den Anweisungen des Richters durch. [2] Er berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt Erhebliche Zuwiderhandlungen des Jugendlichen gegen Bewährungsauflagen teilt er dem Richter mit.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 25. Pflichten des Bewährungshelfers. [1] Der Bewährungshelfer führt die Bewährungsaufsicht nach den Anweisungen des Richters durch. [2] Er berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt Erhebliche Zuwiderhandlungen des Jugendlichen gegen Bewährungsauflagen teilt er dem Richter mit.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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