§ 27 JGG. Voraussetzungen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953]
1§ 27. Voraussetzungen. Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 27 JGG

§ 26a JGG. Erlaß der Jugendstrafe

§ 27 JGG. Voraussetzungen

§ 28 JGG. Bewährungszeit