§ 39 JGG. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1965][26. Dezember 1964/1. Januar 1965]
§ 39. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters § 39. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
(1) [1] Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Einzelrichter erhebt. [2] § 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Einzelrichter erhebt.
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer nicht erkennen. (2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer nicht erkennen.
[26. Dezember 1964/1. Januar 1965–1. April 1965]
1§ 39. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters.
2(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Einzelrichter erhebt.
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer nicht erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 26. Dezember 1964/1. Januar 1965: Artt. 3 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.

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