§ 4 JGG. Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975]
1§ 4. Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher. Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.