§ 41 JGG. Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[12. Juli 2008]
1§ 41. Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer.
(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,
  • 21. die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören,
  • 32. die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2),
  • 43. die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre,
  • 54. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt und
  • 65. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.
(2) [1] Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. [2] Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1979: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
3. 31. Dezember 2006: Artt. 23 Nr. 01 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
4. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2008.
5. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2008.
6. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2008.

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