§ 44 JGG. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019] | [1. Oktober 1953] |
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§ 44. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe | § 44. Vernehmung des Beschuldigten |
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird. | Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird. |
[1. Oktober 1953–17. Dezember 2019]
1§ 44. Vernehmung des Beschuldigten. Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.