§ 44 JGG. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019][1. Oktober 1953]
§ 44. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe § 44. Vernehmung des Beschuldigten
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird. Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
[1. Oktober 1953–17. Dezember 2019]
1§ 44. Vernehmung des Beschuldigten. Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 44 JGG

§ 43 JGG. Umfang der Ermittlungen

§ 44 JGG. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

§ 45 JGG. Absehen von der Verfolgung