§ 46 JGG. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953]
1§ 46. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen. Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 46 JGG

§ 45 JGG. Absehen von der Verfolgung

§ 46 JGG. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

§ 46a JGG. Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe