§ 51 JGG. Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[16. Januar 2003–31. Dezember 2006]
1§ 51. Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten.
(1) [1] Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. [2] Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.
2(2) Der Vorsitzende soll auch Angehörige, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen.3
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 16. Januar 2003: Urteil vom 16. Januar 2003.
3. § 51 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift die Ausschließung von Personen erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes tragen.

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