§ 52a JGG. Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1996] | [1. Januar 1975] |
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§ 52a. Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe | § 52a. Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe |
(1) [1] Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. [2] Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. [3] Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist. | (1) [1] Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. [2] Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. [3] Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist. |
(2) (weggefallen) | (2) [1] Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung nur auf das Höchstmaß aus. [2] Der Richter kann jedoch bestimmen, daß sich die Anrechnung ganz oder zum Teil auch auf das Mindestmaß auswirkt. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1996]
1§ 52a. Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe.
(1) [1] Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. [2] Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. [3] Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) [1] Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung nur auf das Höchstmaß aus. [2] Der Richter kann jedoch bestimmen, daß sich die Anrechnung ganz oder zum Teil auch auf das Mindestmaß auswirkt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 25, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.