§ 59 JGG. Anfechtung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][23. November 1972]
§ 59. Anfechtung § 59. Anfechtung
(1) [1] Gegen eine Entscheidung, durch [welche] die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist. (1) [1] Gegen eine Entscheidung, durch [welche] die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
(2) [1] Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden oder eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) [1] Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22) oder über Bewährungsauflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden oder eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. [1]) ist sofortige Beschwerde zulässig. (3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. [1]) ist sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26[a …]) ist nicht anfechtbar. (4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26[a …]) ist nicht anfechtbar.
(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. (5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
[23. November 1972–1. Januar 1975]
1§ 59. Anfechtung.
(1) 2[1] Gegen eine Entscheidung, durch [welche] die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
(2) [1] Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22) oder über Bewährungsauflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden oder eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
3(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. [1]) ist sofortige Beschwerde zulässig.
4(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26[a …]) ist nicht anfechtbar.
(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
3. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
4. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.

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