§ 6 JGG. Nebenfolgen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 6. Nebenfolgen § 6. Nebenfolgen
(1) [1] Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. [2] Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden. (1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht darf nicht erkannt werden.
(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein. (2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 6. Nebenfolgen.
(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht darf nicht erkannt werden.
(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.