§ 64 JGG. Bewährungsplan

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990]
1§ 64. Bewährungsplan. [1] § 60 gilt sinngemäß. 2[2] Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 26, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.