§ 65 JGG. Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 65. Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen § 65. Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Pflichten
(1) [1] Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. [2] Er kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (1) [1] Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11) oder besondere Pflichten (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. [2] Er kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. [2] Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. [3] Diese hat aufschiebende Wirkung. (2) [1] Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. [2] Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. [3] Diese hat aufschiebende Wirkung.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 65. Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Pflichten.
(1) [1] Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11) oder besondere Pflichten (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. [2] Er kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. [2] Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. [3] Diese hat aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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