§ 68b JGG. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 68b. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers. [1] Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen
- 1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
- 2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.