§ 7 JGG. Maßregeln der Besserung und Sicherung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][23. Dezember 1971/25. Dezember 1971]
§ 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung § 7. Maßregeln der Sicherung und Besserung
Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches). Als Maßregeln der Sicherung und Besserung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet werden (§ 42a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Strafgesetzbuches).
[23. Dezember 1971/25. Dezember 1971–1. Januar 1975]
1§ 7. Maßregeln der Sicherung und Besserung. Als Maßregeln der Sicherung und Besserung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet werden (§ 42a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Strafgesetzbuches).
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 1971/25. Dezember 1971: Artt. 2 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971.

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