§ 75 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1969][26. Dezember 1964/1. Januar 1965]
§ 75. Jugendrichterliche Verfügung § 75. Jugendrichterliche Verfügung
(1) [1] Bei Übertretungen kann der Jugendrichter durch richterliche Verfügung eine Arbeits- oder eine Geldauflage anordnen, auf ein Fahrverbot erkennen oder die Einziehung oder eine Verwarnung aussprechen. [2] Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist nicht erforderlich. [3] Im übrigen gilt § 413 Abs. 1 bis 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß. (1) [1] Bei Übertretungen kann der Jugendrichter durch richterliche Verfügung eine Arbeits- oder eine Geldauflage anordnen, auf ein Fahrverbot erkennen oder die Einziehung oder eine Verwarnung aussprechen. [2] Bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften kann er dem Jugendlichen auch die Pflicht auferlegen, an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. [3] Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen gilt § 413 Abs. 1 bis 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
(2) [1] Der Jugendrichter kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 45 einstellen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (2) [1] Der Jugendrichter kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 45 einstellen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) [1] Kommt der Jugendliche einer Auflage schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest bis zu vierzehn Tagen verhängt werden, wenn der Jugendliche über die Folgen schuldhafter Nichterfüllung in der Verfügung belehrt worden war. [2] Die Anordnung steht einer jugendrichterlichen Verfügung gleich. (3) [1] Kommt der Jugendliche einer Auflage schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest bis zu vierzehn Tagen verhängt werden, wenn der Jugendliche über die Folgen schuldhafter Nichterfüllung in der Verfügung belehrt worden war. [2] Die Anordnung steht einer jugendrichterlichen Verfügung gleich.
[26. Dezember 1964/1. Januar 1965–1. Januar 1969]
1§ 75. Jugendrichterliche Verfügung.
(1) 2[1] Bei Übertretungen kann der Jugendrichter durch richterliche Verfügung eine Arbeits- oder eine Geldauflage anordnen, auf ein Fahrverbot erkennen oder die Einziehung oder eine Verwarnung aussprechen. [2] Bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften kann er dem Jugendlichen auch die Pflicht auferlegen, an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. [3] Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen gilt § 413 Abs. 1 bis 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
(2) [1] Der Jugendrichter kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 45 einstellen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) [1] Kommt der Jugendliche einer Auflage schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest bis zu vierzehn Tagen verhängt werden, wenn der Jugendliche über die Folgen schuldhafter Nichterfüllung in der Verfügung belehrt worden war. [2] Die Anordnung steht einer jugendrichterlichen Verfügung gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 26. Dezember 1964/1. Januar 1965: Artt. 3 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.