§ 81a JGG. Verfahren und Entscheidung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2011–1. Juni 2013]
1§ 81a. Verfahren und Entscheidung.
(1) Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(2) [1] Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. [2] Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. [3] Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. [4] Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.

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