§ 88 JGG. Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][23. November 1972]
§ 88. Aussetzung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe § 88. Entlassung zur Bewährung während der Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. (1) Der Vollstreckungsleiter kann den zu einer bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur Bewährung entlassen, wenn dieser einen Teil der Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
(2) [1] Vor Verbüßung von sechs Monaten einer bestimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. [2] Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat. (2) [1] Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Entlassung zur Bewährung nur ausnahmsweise aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. [2] Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.
(3) [1] Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. [2] Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. (3) [1] Der Vollstreckungsleiter entscheidet über die Entlassung auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. [2] Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
(4) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. (4) Wird der Antrag auf Entlassung abgelehnt, so bestimmt der Vollstreckungsleiter eine Frist von höchstens sechs Monaten, vor deren Ablauf ein neuer Antrag nicht gestellt werden darf.
(5) [1] Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe an, so unterstellt er den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. [2] § 22 Abs. 1, [Abs.] 2 Satz 1, 2 und die §§ 23 bis 26a gelten sinngemäß; an die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. [3] Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind [die §§] 58, […] 59 Abs. 2 bis 4 und [… §] 60 […] entsprechend anzuwenden. (5) [1] Ordnet der Vollstreckungsleiter die Entlassung zur Bewährung an, so stellt er den Verurteilten unter Bewährungsaufsicht. [2] § 22 Abs. 1, [Abs.] 2 Satz 1, 2 und die §§ 23 bis 26a gelten sinngemäß; an die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. [3] Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind [die §§] 58, […] 59 Abs. 2 bis 4 und [die] §§ 60 und 61 entsprechend anzuwenden.
[23. November 1972–1. Januar 1975]
1§ 88. Entlassung zur Bewährung während der Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe.
2(1) Der Vollstreckungsleiter kann den zu einer bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur Bewährung entlassen, wenn dieser einen Teil der Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
(2) [1] Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Entlassung zur Bewährung nur ausnahmsweise aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. [2] Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.
(3) [1] Der Vollstreckungsleiter entscheidet über die Entlassung auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. [2] Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
(4) Wird der Antrag auf Entlassung abgelehnt, so bestimmt der Vollstreckungsleiter eine Frist von höchstens sechs Monaten, vor deren Ablauf ein neuer Antrag nicht gestellt werden darf.
(5) [1] Ordnet der Vollstreckungsleiter die Entlassung zur Bewährung an, so stellt er den Verurteilten unter Bewährungsaufsicht. 3[2] § 22 Abs. 1, [Abs.] 2 Satz 1, 2 und die §§ 23 bis 26a gelten sinngemäß; an die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. 4[3] Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind [die §§] 58, […] 59 Abs. 2 bis 4 und [die] §§ 60 und 61 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 18 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
4. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.