§ 92 JGG. Rechtsbehelfe im Vollzug

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 92. Jugendstrafanstalten § 92. Jugendstrafanstalten
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. (1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.
(2) [1] An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. [2] Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen. [3] Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. (2) [1] An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. [2] Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird wie Gefängnisstrafe vollzogen. [3] Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe wie Gefängnisstrafe vollzogen werden.
(3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter. (3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 92. Jugendstrafanstalten.
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.
(2) [1] An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. [2] Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird wie Gefängnisstrafe vollzogen. [3] Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe wie Gefängnisstrafe vollzogen werden.
(3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.