§ 93a JGG. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][23. Dezember 1971/25. Dezember 1971]
§ 93a. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 93a. Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt
(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen. (1) Die Maßregel nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden. (2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
[23. Dezember 1971/25. Dezember 1971–1. Januar 1975]
1§ 93a. Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt.
(1) Die Maßregel nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 1971/25. Dezember 1971: Artt. 2 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971.