§ 94 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 94. Anwendung der Strafregisterverordnung und des Straftilgungsgesetzes § 94. Anwendung der Strafregisterverordnung und des Straftilgungsgesetzes
(1) [1] Verurteilungen, durch die Jugendstrafe verhängt oder die Schuld des Jugendlichen festgestellt ist, werden im Strafregister vermerkt. [2] Auf die Vermerke werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften der Strafregisterverordnung und des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken angewendet. (1) [1] Verurteilungen, durch die Jugendstrafe verhängt oder die Schuld des Jugendlichen festgestellt ist, werden im Strafregister vermerkt. [2] Auf die Vermerke werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Gefängnisstrafe geltenden Vorschriften der Strafregisterverordnung und des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken angewendet.
(2) [1] Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln wird dem Strafregister nur mitgeteilt, wenn sie mit einer Verurteilung zu Jugendstrafe verbunden ist. [2] Entscheidungen, durch die das Verfahren gegen einen Jugendlichen wegen mangelnder Reife eingestellt wird, werden dem Strafregister nicht mitgeteilt. (2) [1] Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln wird dem Strafregister nur mitgeteilt, wenn sie mit einer Verurteilung zu Jugendstrafe verbunden ist. [2] Entscheidungen, durch die das Verfahren gegen einen Jugendlichen wegen mangelnder Reife eingestellt wird, werden dem Strafregister nicht mitgeteilt.
(3) Der Tag, an dem Jugendstrafe verbüßt ist, wird dem Strafregister stets mitgeteilt. (3) Der Tag, an dem Jugendstrafe verbüßt ist, wird dem Strafregister stets mitgeteilt.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 94. Anwendung der Strafregisterverordnung und des Straftilgungsgesetzes.
(1) [1] Verurteilungen, durch die Jugendstrafe verhängt oder die Schuld des Jugendlichen festgestellt ist, werden im Strafregister vermerkt. [2] Auf die Vermerke werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Gefängnisstrafe geltenden Vorschriften der Strafregisterverordnung und des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken angewendet.
(2) [1] Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln wird dem Strafregister nur mitgeteilt, wenn sie mit einer Verurteilung zu Jugendstrafe verbunden ist. [2] Entscheidungen, durch die das Verfahren gegen einen Jugendlichen wegen mangelnder Reife eingestellt wird, werden dem Strafregister nicht mitgeteilt.
(3) Der Tag, an dem Jugendstrafe verbüßt ist, wird dem Strafregister stets mitgeteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.