§ 95 JGG
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. Januar 1972]
1§ 95. Beschränkte Auskunft und Tilgung.
(1) [1] Für Vermerke über Jugendstrafe beträgt die Frist, nach deren Ablauf nur noch beschränkt Auskunft aus dem Strafregister erteilt wird,
- 1. drei Jahre, wenn auf höchstens ein Jahr Jugendstrafe allein oder mit Nebenstrafen erkannt worden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist,
- 2. fünf Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) [1] Die Frist, nach deren Ablauf Vermerke über Jugendstrafe getilgt werden, beträgt
- 1. zwei Jahre, wenn auf höchstens ein Jahr Jugendstrafe allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt worden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist,
- 2. vier Jahre in allen übrigen Fällen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.