§ 97 JGG. Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Januar 1972]
§ 97. Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch § 97. Voraussetzungen
(1) Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung oder Entlassung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt.
(1) [1] Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. [2] Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen. (2) [1] Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. [2] Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen.
(2) [1] Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. [2] Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig. (3) [1] In den Fällen des Absatzes 2 kann die Anordnung erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. [2] Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.
[1. Januar 1972–1. Januar 1975]
1§ 97. Voraussetzungen.
2(1) Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung oder Entlassung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt.
3(2) [1] Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. [2] Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen.
4(3) [1] In den Fällen des Absatzes 2 kann die Anordnung erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. [2] Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1972: §§ 66 Nr. 5 Buchst. a, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.
3. 1. Januar 1972: §§ 66 Nr. 5 Buchst. b, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.
4. 1. Januar 1972: §§ 66 Nr. 5 Buchst. c, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.

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