§ 123 KAGB. Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. August 2021]
1§ 123. 2Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts.
3(1) 4[1] Auf die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  • 1. die Frist zur Offenlegung nach § 325 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bei einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft vier Monate und bei einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sechs Monate beträgt und
  • 2. die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung nach den §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs bei einer Investmentaktiengesellschaft, die in Nummer 1 genannt ist, nicht in Anspruch genommen werden dürfen.
5[2] Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend anzuwenden.
(2) 6[1] Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes. [2] Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
7(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach Absatz 1 sowie der Halbjahresbericht nach Absatz 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen sind.
(4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen.
8(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
3. 10. Juli 2015: Artt. 10 Nr. 4, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.
4. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
5. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
6. 3. Januar 2018: Artt. 12 Nr. 15, 26 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
7. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. c, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
8. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 40, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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