§ 125 KAGB. Gesellschaftsvertrag
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[1. Januar 2024] | [2. August 2021] |
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§ 125. Gesellschaftsvertrag | § 125. Gesellschaftsvertrag |
(1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Textform. | (1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Textform. |
(2) [1] Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. [2] Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen. | (2) [1] Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. [2] Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen. |
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass | (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass |
1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und | 1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und |
2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. | 2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. |
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden. | (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden. |
[2. August 2021–1. Januar 2024]
1§ 125. Gesellschaftsvertrag.
(2) 3[1] Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. 4[2] Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
- 1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und
- 52. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 3. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 4. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 31, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 5. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.