§ 129 KAGB. Verwaltung und Anlage
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[18. März 2016] | [22. Juli 2013] |
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§ 129. Verwaltung und Anlage | § 129. Verwaltung und Anlage |
(1) [1] Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. [2] Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. [3] Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. [4] Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. [5] § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. | (1) [1] Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. [2] Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. [3] Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. [4] Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. [5] § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. |
(2) [1] § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. [2] Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. [3] § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. | (2) [1] § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. [2] § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. |
[22. Juli 2013–18. März 2016]
1§ 129. Verwaltung und Anlage.
(1) [1] Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. [2] Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. [3] Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. [4] Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. [5] § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) [1] § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. [2] § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.