§ 138 KAGB. Auflösung und Liquidation

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[1. Januar 2024][22. Juli 2013]
§ 138. Auflösung und Liquidation § 138. Auflösung und Liquidation
(1) [1] Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (1) [1] § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. [2] Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [3] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft. (2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
[22. Juli 2013–1. Januar 2024]
1§ 138. Auflösung und Liquidation.
(1) [1] § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. [2] Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [3] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

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